Ratgeber zum Thema Mietrecht in der Coronakrise

Ratgeber für Mieter während Corona

Das Corona-Virus stellt uns vor große Herausforderungen. Kontaktverbote, plötzliche Kurzarbeit, die Empfehlung, weitestgehend daheim zu bleiben. Die Situation ruft bei vielen Menschen zahlreiche Fragen hervor.

Mit diesem Ratgeber möchten wir Ihnen einige Fragen im Rahmen des Mietrechts in Zeiten von Corona beantworten. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass dies keine verbindliche Rechtsberatung darstellt.

Für eine zielführende Beratung bedarf es stets der Beurteilung des Einzelfalls. Sollten Sie als Mieter derzeit rechtliche Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne weiterhin telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Wie verhält es sich mit Mietzahlungen für Mieter, welche aufgrund des Corona-Virus kein Gehalt mehr erhalten?

Für Mieter besteht auch weiterhin die Pflicht zur Mietzahlung. Eine neue Regelung sieht allerdings vor, dass der Vermieter den Mieter wegen eines Zahlungsverzugs im Zeitraum zwischen dem 01.04 bis zum 30.09.2020 nicht außerordentlich fristlos kündigen kann. Die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB wird für diesen Zeitraum außer Kraft gesetzt.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass nun jeder Mieter die Mietzahlung verweigern kann. Der Mieter muss nämlich nachweisen, dass er wegen der Pandemie in Zahlungsengpässe geraten ist und ausschließlich wegen des Corona-Virus nicht in der Lage ist, seiner Zahlungspflicht nachzugehen.

Voraussichtlich soll es Vermietern erst ab Juli 2022 möglich sein, ihre Mieter wegen Zahlungsrückstände, die im Zeitraum der Pandemie entstanden sind, zu kündigen.
Diese Vorschrift umfasst sowohl Wohnungs- als auch Gewerbemietraum sowie Pachtverträge.

Der Vermieter verlangt Zutritt zur Wohnung (Wohnungsbesichtigung, Reparatur). Muss ich ihn in die Wohnung lassen?

Prinzipiell hängt dies von dem Grund, weshalb der Vermieter die Wohnung besichtigen möchte, ab. In erster Linie muss hier zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters und dem Recht des Mieters auf Privatsphäre abgewogen werden. Zudem tritt in Zeiten des Corona-Virus das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hinzu. Sollte es also für die Besichtigung keinen zwingend erforderlichen Grund geben, so erscheint es sinnvoll, den Besichtigungstermin auf nach der Pandemie zu verlegen. Sollte es jedoch einer Reparatur dringend bedürfen, so müssen Sie Ihrem Vermieter Zugang zur Wohnung verschaffen.

Ist eine Mietminderung möglich, wenn mein Nachbar an dem Corona-Virus erkrankt ist?

Für eine Mietminderung muss ein Mangel der Mietsache vorliegen. Die Erkrankung eines Nachbarn stellt jedoch keinen solchen Mangel dar.

Kann ich momentan umziehen?

Solange keine Ausgangssperre erteilt worden ist, ist ein Umzug noch möglich, sofern die angemietete Wohnung frei ist. Sprechen Sie diesen aber mit allen Beteiligten ab, um die Ansteckungsgefahr zu verringern.

Eigentlich müsste ich nächste Woche ausziehen. Nun stehe ich aber wegen des Corona-Virus unter Quarantäne.

Muss ich die Wohnung dennoch räumen?

Nein, denn das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Mieters hat Vorrang vor dem Interesse des Vermieters auf Räumung der Wohnung. Vor allem ist hierbei auch maßgeblich, dass von allen Bürgern ein solidarisches Verhalten gefordert wird. Ein Auszug trotz Erkrankung mit dem Corona-Virus würde dieser Aufforderung widersprechen.

Ich möchte umziehen. Kann ich eine Wohnung besichtigen?

Eine Wohnungsbesichtigung ist momentan noch möglich. Wir raten aber dazu, diese auf solange zu verschieben bis die Pandemie vorüber ist. Sollten Sie jedoch zeitnah eine neue Wohnung brauchen, sodass eine Wohnungsbesichtigung unumgänglich ist, so sollten Sie die Besichtigung einzeln und mit dem erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln durchführen.

Ist eine Wohnungsbesichtigung online möglich?

Es werden vermehrt online Besichtigungen ermöglicht. Für potenzielle Mieter ist hier aber dennoch einiges zu beachten. Da Sie nicht vor Ort sind, können Sie sich keinen vollumfänglichen Eindruck verschaffen. Möglicherweise ist der ein oder andere Makel per Videoübertragung nicht erkennbar. Wir empfehlen Ihnen daher, einen Mietvertrag erst zu unterzeichnen, sobald sie sich persönlich einen Eindruck vor Ort verschaffen konnten.

War eine persönliche Besichtigung jedoch nicht möglich, weshalb Sie online den Mietvertrag abgeschlossen haben, so steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu, sofern die Wohnung sich anders darstellt als es aus der Videoübertragung hervorging.

Grundsätzlich schließt eine Besichtigung ein Widerrufsrecht aus. Da Sie jedoch nicht die Möglichkeit einer persönlichen Besichtigung hatten, dürfte dieses Regelung in diesem Fall nicht greifen.

Wie kann mir das Jobcenter weiterhelfen?

Sollten Sie aufgrund des Corona-Virus in finanzielle Engpässe geraten, bietet sich eine Beratung bei einem Jobcenter an. Hier können Sie prüfen lassen, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld-Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld haben.

Anträge können Sie derzeit telefonisch, per E-Mail oder Post stellen.

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