Verrechnung von Guthaben aus Betriebskosten

Leistet ein Mieter auf die Betriebs­kosten Voraus­zahlungen, so muss der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich darüber abrechnen. Haben die Voraus­zahlungen des Mieters nicht ausgereicht, um die an­gefallenen Nebenkosten vollständig abzudecken, so muss er den fehlenden Betrag nachzahlen. Hat der Mieter dagegen zu viel voraus­gezahlt, erhält er ein entsprechendes Guthaben. Darf der Vermieter dieses Guthaben einbehalten, um damit die laufende Miete zu tilgen?

MERKE!

Zur Aufrechnung mit laufenden Mietzahlungen

Ein Vermieter ist nicht berechtigt das Guthaben aus einer Betriebs­kosten­abrechnung zur Tilgung der laufenden Miete ein­zubehalten. Liegt dem Mieter die Abrechnung vor, so ist die Rück­zahlung der zu viel geleisteten Vorschüsse sofort fällig und muss somit umgehend vom Vermieter ausgezahlt werden.

Weigert sich der Vermieter dem nachzukommen, kommt er spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Neben­kosten­abrechnung in Verzug. In diesem Fall kann der Mieter entweder entsprechend seines Guthabens die Voraus­zahlungen kürzen oder Klage auf Zahlung des Guthabens erheben.

Zur Aufrechnung mit laufenden Mietrückständen

Darf das Guthaben zur Tilgung von Mietrückständen verwendet werden?

Weist das Miet­verhältnis dagegen Miet­rückstände auf, so ist der Vermieter berechtigt, dass Guthaben aus der Betriebs­kosten­abrechnung zur Tilgung der Miet­schulden zu verwenden. Dem Vermieter steht in diesem Fall nämlich das Recht zur Aufrechnunggemäß § 387 BGB zu.

DIES GILT ABER DANN NICHT, WENN DER MIETER SOZIALHILFE ODER ALG II ERHÄLT.

In diesem Fall ist eine Aufrechnung nicht möglich, da das Guthaben aus der Betriebs­kosten­abrechnung nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs unpfändbar ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2013, Az. IX ZR 310/12).

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