§ 536 BGB

Mietmangel anzeigen per E-Mail? BITTE NICHT! Warum?
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Nach § 536 BGB darf der Mieter bei Vorliegen eines Mangels die Miete mindern. Voraussetzung hierfür ist allerdings auch sofortige Anzeige des Mangels. Im Ernstfall kann ein Unterlassen der Anzeige zu einer Schadensersatzpflicht führen, sofern sich die Mietsache weiterhin verschlechtert.
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